Fragen & Antworten zur Dual-Ausbildung.

Muss ich meine/n AssistentIn jetzt zwingend drei Jahre behalten, weil der Lehrgang länger dauert?

Nein, der Lehrgang hat keinen Einfluss auf den zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem MitarbeiterIn geschlossenen Dienstvertrag. TeilnehmerInnen des Lehrganges müssen sich jedoch wie bisher in einem aufrechten, nicht geringfügigen Dienstverhältnis im Umfang von mindestens 24 Wochenstunden befinden (Vgl § 81 Abs 5 ZÄG).

 

Sind mit der gesetzlichen Neuregelung der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz auch sonst wesentliche Neuerungen in der praktischen Ausbildung verbunden?

Ja, neu ist unter anderem eine Dokumentationspflicht über die praktische Ausbildung. Gemäß ZASS-Ausbildungsverordnung müssen die TeilnehmerInnen im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb führen. Diese Dokumentation ist durch die/den DienstgeberIn als die/den Ausbildungsverantwortliche/n zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.

Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. Insbesondere die Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie der stattgefundene Kompetenzerwerb sind festzuhalten (Vgl § 15 Abs 1 und 2 ZASS-AV). Die Dokumentation ist außerdem eine der Voraussetzungen für den Antritt zur kommissionellen Abschlussprüfung.

Die FAZ stellt Ihnen eine Vorlage für die Dokumentation des Kompetenzerwerbs unter diesem Link bereit.

Dokumentation praktische Ausbildung ZAss  (<–Hier klicken)

 

Ist der Lehrgang für die zahnärztliche Assistenz und die Lehre für die zahnärztliche Fachassistenz nun ein und dasselbe?

Nein, beides ist weiterhin rechtlich getrennt voneinander geregelt.

Die Lehrgänge der Zahnärztlichen Assistenz in der FAZ stellen eine Ausbildung gemäß § 82 Zahnärztegesetz dar, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses (ein Dienstvertrag wird abgeschlossen) in Verbindung mit einem zertifizierten Lehrgang stattfindet. Die Lehre der Zahnärztlichen Fachassistenz ist ein gewöhnlicher Lehrberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, der dementsprechend im Rahmen eines Lehrverhältnisses (ein Lehrvertrag wird abgeschlossen) stattfindet.

Die Zahnärztliche Assistenz wurde zu einem vollwertigen Gesundheitsberuf aufgewertet und reiht sich damit zu den bereits bekannten und etablierten Berufen im medizinisch-unterstützenden Bereich, wie zum Beispiel KrankenpflegerInnen, SanitäterInnen und Hebammen. Als Gesundheitsberuf sind die Berufsausübung, die Berufsbezeichnung und die Berufsausbildung gesetzlich geregelt und geschützt, wodurch sich der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz nun markant vom einstigen reinen Anlernberuf unterscheidet.

Im praktischen Sprachgebrauch werden Dienstverhältnis und Lehre mitunter nicht immer gut voneinander unterschieden. Zur Übersicht haben wir für Sie einige der wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Vertragsformen und Ausbildungswegen gegenübergestellt.

Gesundheitsberuf Zahnärztliche Assistentin nach ZÄG Lehrberuf „zahnärztliche Fachassistenz“
Ausbildungsgrundlage im Gesetz (ZÄG) und in Ausbildungsverordnung Verordnung des Wirtschaftsministers über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz
Ausbildung praktisch u. theoretisch im dualen System: praktisch bei Zahnarzt; theoretisch in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz; in Linz: FAZ im dualen System: praktisch bei Zahnarzt; theoretische Ausbildung erfolgt in Berufsschulen: a: in Wien; Berufsschule Längenfeldgasse berufsbegleitend und b: in NÖ in der Berufsschule Baden in mehrwöchigem Block in einer Berufsschule Baden
Ausbildungsdauer gesamt 3 Jahre 3 Jahre
Dauer der theoretischen Ausbildung in OÖ ab 2020 zweijährig; die bestehenden dreijährigen Lehrgänge laufen 2022 aus dreijährig
Kosten für theoretische Ausbildung trägt Arbeitgeber Berufsschulkosten trägt der Bund; Prüfungstaxe ist vom Arbeitgeber zu bezahlen
Kündigung bei unbefristetem Dienstverhältnis jederzeit frist- und termingerecht möglich Kündigungsschutzbestimmungen für Lehrlinge
Probezeit einmonatige Probezeit; danach Befristung des Dienstverhältnisses für weitere zwei Monate möglich; während der einmonatigen Probezeit kann das Dienstverhältnis ohne vorherige Kündigung nach Abschluss der täglichen Arbeitszeit für beendet erklärt werden dreimonatige Probezeit nach Berufsausbildungsgesetz; innerhalb der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit und ohne Grund aufgelöst werden (Schriftform zwingend)
Voraussetzungen bei Arbeitgeber, um ZAss auszubilden keine erforderlich Lehrlingsausbilderprüfung notwendig

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Grundsätzlich nicht. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, denn im Arbeitsvertragsrecht herrscht Formfreiheit!

Wir empfehlen Ihnen aber unbedingt, den Arbeitsvertrag mit Ihren DienstnehmerInnen schriftlich abzuschließen. Damit sind die Bedingungen der Zusammenarbeit für Sie und Ihre MitarbeiterInnen klar, eindeutig und unmissverständlich festgelegt. Je detaillierter Sie schriftliche Regelungen treffen, umso weniger bietet sich der Boden für unterschiedliche Interpretationen und daraus eventuell folgende arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen.

 

Wer trägt die Ausbildungskosten für die zahnärztliche Assistentin?

Weder Gesetz noch Kollektivvertrag enthalten dazu eine ausdrückliche Regelung. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes entschieden (OGH 29.3.2001, 8 Ob A 224/00z):

  • Eine „Ordinationshilfe in Ausbildung“ hat sich einem „anerkannten Fachkurs“ zu unterziehen.
  • Die Absolvierung der kollektivvertraglich vorgeschriebenen Ausbildung ist Voraussetzung für die höhere Bezahlung als Ordinationshilfe.
  • Es gehört nicht zu den typischen Pflichten des Arbeitnehmers, seine Ausbildung zu organisieren. Es trifft ihn „nur“ die Verpflichtung, an einer solchen Ausbildung teilzunehmen.
  • Wenn mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich einer Berufsausbildung zu unterziehen, ein finanzieller Aufwand verbunden ist, dann ist dieser vom Arbeitgeber zu tragen.

Beschäftigen Sie eine Zahnärztliche/n AssistentIn in Ausbildung, dann haben Sie die Kosten für einen anerkannten Fachkurs, in dem die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu tragen. Zu diesen Kosten zählen nicht nur die „reinen“ Kurskosten, sondern auch die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zum Kurs und eventuell anfallende Übernachtungskosten, wenn eine Rückreise am gleichen Tag nicht möglich sein sollte. Auch Prüfungstaxen bzw. öffentlich-rechtliche Abgaben fallen unter diese Regelung.

 

Wer darf auf Basis der neuen gesetzlichen Regelung (ab 1.1.2013) als Zahnärztliche/r AssistentIn arbeiten, ohne die neu geregelte Ausbildung absolviert zu haben?

Mit 1. Jänner 2013 wurde das Berufsbild der Zahnärztlichen Assistenz erstmals gesetzlich (§§ 72 ff ZÄG) geregelt. Für einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage wurden zur Vermeidung von Personalproblemen in den Ordinationen sowie von sozialen und existentiellen Härten bei AssistentInnen großzügige Übergangsregelungen geschaffen (siehe dazu § 87 ZÄG).

Auf Basis dieser Übergangsbestimmungen sind folgende Personen zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt:

  • Personen, die mit Ablauf des 31.12.2012 in einem aufrechten Angestelltenverhältnis als Zahnärztliche Assistenz stehen und den einschlägigen Fachkurs erfolgreich absolviert haben;
  • Personen, die die Voraussetzungen des ersten Punktes nicht erfüllen, aber eine Ausbildung nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrages absolviert haben.

Unabhängig von den Übergangsbestimmungen dürfen auch jene Personen als Zahnärztliche Assistenz arbeiten, welche die Ausbildung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ erfolgreich absolviert haben.

 

Ändert sich der Schultag während der theoretischen Ausbildung?

Eine Änderung des Schultages (zB: Di auf Do) ist bei organisatorischer Notwendigkeit möglich.

Etc., etc.

 

Coronavirus SARS-CoV-2

„Die Teilnehmerin verpflichtet sich, die von der Lehrgangs- bzw. Kursleitung jeweils vorgeschriebenen COVID-19 Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen und einzuhalten. Die Nichtbefolgung kann zum Verweis der Teilnehmerin führen. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt.“